Es gibt noch viele Fragezeichen, wenn es um das Energiesparen in diesem Winter geht. Was gilt denn jetzt eigentlich wo und für wen gilt dann wieder etwas anderes? Und welche Regeln sind neu, welche gelten schon länger? Diese Fragen beantwortet eine Ulmer Rechtsanwältin. Die Arbeitsstättenverordnung sieht vor, dass die Temperaturen am Arbeitsplatz je nach Tätigkeit unterschiedlich hoch sein dürfen – das ist nicht neu. Dabei wird unterschieden zwischen leichten, mittelschweren und schweren körperlichen Tätigkeiten. Wenn es im Büro kälter ist als vorgegeben, muss der Arbeitnehmer das so allerdings nicht hinnehmen.
Auch im privaten Wohnraum gibt es Richtlinien, an die sich gehalten werden sollte – allerdings nicht erst durch die Energiesparerordnung. Schon in den vergangenen Jahren hat es Vorgaben gegeben. Auch hier haben Mieter aber Möglichkeiten, wenn es in der Wohnung zu kalt ist. Reagiert der Vermieter beispielsweise nicht mit der richtigen Wohnungstemperatur, kann eine Mietminderung geltend gemacht werden.
Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder Mieter und Vermieter nicht einigen können, steht vielleicht der Gang zum Anwalt an. Spätestens dann sollten alle offenen Fragen geklärt werden können.